Habilitationsprozess
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Habilitation:
Zulassung zur Habilitation
Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten unter der Angabe des Faches bzw. Fachgebietes, in dem die Habilitationsleistung erbracht werden soll. Der Zulassungsausschuss für Habilitationen entscheidet darüber, ob die vorgelegte Habilitationsschrift thematisch und hinsichtlich des Umfangs eine ausreichende Passung zum angestrebten Habilitationsfach bzw. den angestrebten Habilitationsfächern aufweist.
Einreichung Habilitationsschrift sowie erfoderliche Unterlagen
Um die Zulassung zur Habilitation zu beantragen, müssen Sie folgende Dokumente fristgerecht an Ramona Reincke, Von-Melle-Park 5, 20146 Hamburg schriftlich und per E-Mail an PB, Dekanatsassistenz Dekanatsassistenz.PB@uni-hamburg.de(dekanatsassistenz.pb"AT"uni-hamburg.de) als PDF einreichen.
- ein kurzer Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Werdegangs,
- die Abgangszeugnisse der Universitäten und Hochschulen, an denen die Habilitandin oder. der Habilitand studiert hat,
- die Dissertation und die Promotionsurkunde (Doktorbrief),
- die wissenschaftlichen Arbeiten (schriftliche Habilitationsleistung), auf Grund derer die wissenschaftliche Eignung zur Professorin bzw. zum Professor festgestellt werden soll (§ 2 Absatz 1) in Papierform (10fache Ausfertigung) und zusätzlich in elektronischer Form,
- die Versicherung an Eides Statt der Habilitandin bzw. des Habilitanden, über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung,
- ein vollständiges Schriftenverzeichnis (Publikationsliste),
- eine Erklärung der Habilitandin bzw. des Habilitanden, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg sie oder er bereits die Habilitation beantragt hat,
- drei Themenvorschläge für das Habilitationskolloquium, die zwar dem angestrebten Habilitationsfach, aber nicht dem engeren Thema der schriftlichen Habilitationsleistung zuzuordnen sind,
- ggf. Vorschläge zu Mitgliedern der Habilitationskommission,
- eine Unterstützungserklärung einer hauptamtlichen Professorin bzw. eines hauptamtlichen Professors der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft.
- Erklärung über die Kenntnisnahme der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Universität Hamburg vom 15. Mai 2014 in der jeweils gültigen Fassung
Eröffnung des Habilitationsprozesses
Der Zulassungsausschuss für Habilitationen entscheidet nach Eingang des Antrages und der erforderlichen Unterlagen über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und setzt eine Habilitationskommission ein. Der Zulassungsausschuss für Habilitationen prüft hierbei, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und eröffnet, falls die Prüfung positiv ausgefallen ist, das Habilitationsverfahren. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird dem Fakultätsrat auf dessen nächster Sitzung mitgeteilt. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird Ihnen durch die Dekanin bzw. den Dekan schriftlich mitgeteilt. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach der Entscheidung ist auf schriftlichen Antrag beim Zulassungsausschuss binnen eines Jahres Akteneinsicht möglich.
Nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens tritt die Habilitationskommission zusammen. Sie bewertet die schriftliche Habilitationsleistung und die mündliche Leistung im Habilitationskolloquium. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der Habilitationsordnung der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft der Universität Hamburg vom 11. Dezember 2019 unter § 3.
Habilitationsleistung
Die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nach § 1 wird nachgewiesen durch die Habilitationsleistungen. Diese bestehen aus einer schriftlichen Habilitationsleistung und dem Habilitationskolloquium.
Die schriftliche Habilitationsleistung soll sich durch Originalität der Forschungsergebnisse und/oder Forschungsmethoden sowie durch die Einhaltung hoher wissenschaftlicher Standards auszeichnen und zum Erkenntnisfortschritt des jeweiligen Faches beitragen.
In der Regel muss die schriftliche Habilitationsleistung wesentlich über die Dissertation hinausgehen und die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung erkennen lassen..
Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der Habilitationsordnung der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft der Universität Hamburg vom 11. Dezember 2019 unter § 1 und 2.
Kolloquium
Wurde die schriftliche Habilitationsleistung angenommen, setzt die Dekanin oder der Dekan den Termin des Vortrags gemäß § 2 Absatz 6 im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Habilitationskommission und der Habilitandin bzw. dem Habilitanden fest. Sie oder er lädt die Mitglieder der Habilitationskommission, und die fachlich zuständigen Professorinnen bzw. Professoren ein. Den übrigen Mitgliedern der Fakultät wird Zeit und Ort des Vortrags durch ein elektronisches Rundschreiben bekannt gegeben.
Das Kolloquium besteht aus einem etwa 45 minütigen Vortrag der Habilitandin bzw. des Habilitanden und einer sich daran anschließenden mindestens 30minütigen Diskussion. Das Kolloquium soll der Habilitationskommission die Möglichkeit geben, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob der Habilitandin oder der Habilitand mit Stand und Entwicklung der wesentlichen Probleme seines Fachgebietes auch über das engere Thema der schriftlichen Habilitationsleistung hinaus hinreichend vertraut ist. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der Habilitationsordnung der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft der Universität Hamburg vom 11. Dezember 2019 unter § 8.
Letzte Schritte (Veröffentlichung, Urkunde)
Mit einer positiven Entscheidung über das Habilitationskolloquium ist das Habilitationsverfahren abgeschlossen. Die Habilitandin bzw. der Habilitand erhält hierüber eine von der Dekanin bzw. dem Dekan und der Präsidentin bzw. dem Präsident unterschriebene und mit dem Siegel der Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft versehene Urkunde. Sie gibt das Forschungsgebiet an, auf dem die Habilitationsleistungen erbracht worden sind.
Nach Abschluss des Verfahrens werden zwei Exemplare der eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten bzw. die Habilitationsschriften in die fachlich zuständige Institutsbibliothek der Fakultät eingestellt und veröffentlich. Weitere sieben Exemplare werden der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg ebenfalls zur Veröffentlichung überlassen.